Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die sogenannte „Notbremse“, tritt nun am heutigen Tag in Kraft. Jedes Bundesland muss diese verpflichtend ziehen, wenn dort in einer Region die Zahl der Neuansteckungen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auf mehr als 100 steigt. Mit den neuen Regelungen § 28 b und c IfSG werden nun bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen definiert, um das Infektionsgeschehen zügig einzudämmen. Eine kurze Übersicht über die Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes wird aus der Darstellung der Bundesregierung und aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums ersichtlich. Die Regelungen gelten vorerst bis zum 30.06.2021.
Für den Tennissport bedeutet das bei einer drei Tage anhaltenden 7-Tage-Inzidenz über 100, dass die Ausübung zulässig ist in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Das Doppel ist im Freizeitbereich somit nur mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten können für den Individualsport geöffnet bleiben. Wettkampfbetrieb ist im Freizeitbereich nicht zulässig. Im Bereich des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufs- und Leistungssportlern gibt es Ausnahmen unter Einschränkungen.
Bleibt die Inzidenz 5 Tage stabil unter 100, greift ab dem übernächsten Tag wieder die aktuelle Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, die am 22.04.2021 verlängert wurde und bis zum 09.05.2021 gilt.
Eine weitere wichtig Anmerkung: Wenn die Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung härtere Regeln vorsieht als das Bundesgesetz, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich (vgl. auch Pressemitteilung des Landessportbundes Thüringen e.V.).
Beispiel: Das Bundesgesetz unterscheidet bei der Zulassung der „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes“ nicht zwischen draußen und drinnen (Halle). Die Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung lässt jedoch keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich.
Zusammenfassung:
Der Schwellenwert für das Inkrafttreten der bundesgesetzlichen sogenannten “Notbremse” ist
a) eine 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner
b) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt (Eisenach, Erfurt, Weimar, Jena, Gera und Suhl), d.h. es wird nicht abgestellt auf eine Landesinzidenz.
1.) Da es keinen Landkreis/keine kreisfreie Stadt mit einer Inzidenz unter 100 derzeit in ganz Thüringen gibt, gilt derzeit überall das Bundesgesetz:
- Einzel: JA
- Doppel: NEIN (ja nur im Rahmen eines einzigen Hausstandes)
- Die Landeskader dürfen trainieren.
2.) Sinkt in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die Inzidenz unter 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen, so treten an die Stelle der bundesgesetzlichen Regeln die Regeln der aktuellen Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung:
- Einzel: JA
- Doppel: NEIN (ja nur im Rahmen eines einzigen Hausstandes)
- Zu beachten sind die Kontaktbeschränkungen gemäß § 11 der Verordnung. Ausnahmen regelt die Verordnung im § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 in Verbindung mit § 12 Nr. 11.
3.) Sollte die Inzidenz dann doch wieder an 3 aufeinander folgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner im Landkreis/der kreisfreien Stadt steigen, gelten wieder die bundesgesetzlichen Regeln – siehe zu 1.).
Bleibt nun, alles dafür zu tun, dass die Inzidenzzahlen weiter sinken, um bald den regulären Sportbetrieb wieder aufnehmen zu können.
Eine Übersicht über die Inzidenz der COVID-19-Fälle in den deutschen Landkreisen und kreisfreien Städten findet sich über das Dashboard des RKI.
Weitere Auswirkungen auf den Sportbetrieb im TTV, z.B. Entscheidungen zur Durchführbarkeit der Punktspiele, werden zeitnah bzw. zu gegebener Zeit veröffentlicht.
Für das Tennisspielen auf den Thüringer Tennisanlagen empfiehlt das Präsidium weiterhin bzw. erneut das Motto: Kommen – Spielen – Gehen bzw. Anlage betreten – Abstand halten – Platzpflege + Spielen + Platzpflege – Anlage verlassen.